Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. bama personal besitzt die befristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach §1 Abs. 1 AÜG.

2. Der Verleiher erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den im Betrieb des Entleihers eingesetzten Leiharbeitnehmern abgeschlossen hat, die iGZ-DGB-Tarifverträge vollständig in ihrer jeweils gültigen Fassung einbezogen werden. Der Verleiher ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.

3. Dem Entleiher obliegen vor allem die Erteilung der Arbeitsanweisungen, die Kontrolle der Arbeitsausführung sowie die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften.

4. Der Entleiher übernimmt die Verpflichtung, den Leiharbeitnehmer nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen des Arbeitszeitgesetzes zu beschäftigen. Soweit eine längere Beschäftigungszeit nur mit Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes zulässig ist, hat der Entleiher eine solche Genehmigung zu erwirken.

5. Nimmt der Leiharbeitnehmer seine Arbeit nicht auf oder setzt er sie nicht fort, ist bama personal bemüht, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird bama personal von der Überlassungspflicht freigesprochen.

6. Der Entleiher stellt den witterungsunabhängigen Arbeitsplatz sicher. Bei Schlechtwetter ist eine fristlose Vertragskündigung nicht möglich.

7. Die Leiharbeitnehmer haben sich gegenüber bama personal vertraglich zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten der Entleiher verpflichtet.

8. Die Leiharbeitnehmer von bama personal werden dem Entleiher wöchentlich, zum Monatsende und zum Einsatzende einen Zeitnachweis vorlegen. Dieser ist von einem bevollmächtigten Vertreter des Entleihers zu prüfen und abzuzeichnen.

9. Eine Kündigung des Entleihers ist nur wirksam, wenn sie gegenüber bama personal ausgesprochen wird. Sie ist unwirksam, wenn sie nur dem Leiharbeitnehmer mitgeteilt wird.

10. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Leiharbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst, oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist. Trifft das zu, so teilt der Auftraggeber diesen Befund bama personal unverzüglich mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Equal Treatment) sodann Gelegenheit zu entscheiden, ob die Überlassung wie geplant durchgeführt werden soll und ggf. die Überlassungsverträge anzupassen. Sollte der Auftraggeber seiner Prüfungsund Mitteilungspflicht nicht nachkommen, so stellt er bama personal von allen bisher entstandenen und künftig entstehenden Ansprüchen des Arbeitnehmers auf Equal Treatment und allen sonstigen sich aus der Pflichtverletzung ergebenden Schäden frei. bama personal verpflichtet sich, sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern auf einschlägige Ausschlussfristen zu berufen.

11. Die Höhe der Vergütung, die der Entleiher zu zahlen hat, richtet sich ausschließlich nach den in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen, unabhängig von der Vereinbarung zwischen bama personal und dem Leiharbeitnehmer.

12. Grundlage für die Berechnung der Fahrtzeit, der Auslöse und des Fahrgeldes ist die Entfernung zwischen dem Geschäftssitz von bama personal gemäß umseitiger Anschrift und dem umseitig genannten Einsatzort, nicht die Entfernung der Wohnung des Leiharbeitnehmers.

13. Sonntags- und Feiertagsarbeit ist die an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 6.00 Uhr des darauffolgenden Werktages geleistete Arbeit. Mehrarbeit sind die über die täglich 7 Stunden hinaus geleisteten Arbeitsstunden, soweit es sich nicht um Vorarbeit handelt.

14. Wird innerhalb einer Arbeitswoche an weniger als 5 Tagen gearbeitet oder befindet sich in dieser Arbeitswoche ein gesetzlicher Feiertag, wird die Überstundenberechnung auf Tagesbasis umgestellt. Es gilt dann ab 8 Stunden 25% und ab 9 Stunden 50%.

15. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gilt immer nur der jeweils höchste zu zahlen.

16. Wenn dem Entleiher die Leistungen des Leiharbeitnehmers nicht genügen und er bama personal während der ersten 4 Stunden nach Arbeitsantritt des Leiharbeitnehmers davon unterrichtet, wird ihm bama personal im Rahmen der ihr gegeben Möglichkeiten eine Ersatzkraft stellen.

17. Die Haftung von bama personal für das Handeln der Leiharbeitnehmer wird ausgeschlossen; desgleichen haftet bama personal nicht für leichte Fahrlässigkeit bei der Auswahl des Leiharbeitnehmers.

18. Der Entleiher darf den Leiharbeitnehmer nicht mit Geld- oder Wertpapierangelegenheiten und sonstigen Wertgegenständen betrauen. Geschieht dies dennoch, liegt die Haftung ausschließlich bei dem Entleiher.

19. Der Entleiher zahlt dem Leiharbeitnehmer keine Geldbeträge aus, auch keine Löhne oder Reisekostenvorschüsse.

20. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich auf Grund der vorgelegten Zeitnachweise. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Entleiher auch ohne Mahnung in Verzug und schuldet einen Verzugszins in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontzinssatz der Europäischen Zentralbank (Basiszins). Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei bama personal.

21. Rechnungen von bama personal sind innerhalb von 5 Tagen nach Rechnungszustellung ohne Abzug fällig.

22. Eine provisionspflichtige Vermittlung liegt vor, wenn der Entleiher, oder ein mit dem Entleiher konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenes Unternehmen, ein Arbeitsverhältnis mit einem von bama personal vorgestellten Bewerber oder einem bama personal – Leiharbeitnehmer während bzw. innerhalb von 12 Monaten nach der Überlassung eingeht. Eine Vermittlungsprovision in Höhe von 30 Prozent des Bruttojahreseinkommens wird fällig. Mit jedem Monat der Überlassungsdauer sinkt die Provision um 1/12.

23. bama personal behält sich eine Erhöhung der Stundentarife vor, wenn nach Vertragsabschluss tariflich bedingte Entgelterhöhungen eintreten, wenn bama personal – Leiharbeitnehmer gegen andere mit höherer Qualifikation ausgetauscht werden oder wenn Umstände, die bama personal nicht zu vertreten hat, eine Kostensteigerung verursachen.

24. Treten außergewöhnliche Umstände ein, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, wie z.B. Krankheit, innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Streik oder ähnliches, durch die eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung seitens bama personal erschwert oder gefährdet wird, behält sich bama personal vor, Absagen oder Änderungen vorzunehmen. In diesem Fall liegt die Gefahrtragung beim Entleiher. Schadensersatzansprüche des Entleihers sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

25. Der Entleiher ist nicht berechtigt, gegenüber bama personal aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass der Gegenanspruch anerkannt und rechtskräftig festgestellt ist.

26. Der Entleiher kann gegen bama personal keine Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund, geltend machen.

27. Falls Dritte aus Anlass der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers Ansprüche gegen bama personal und deren Leiharbeitnehmer erheben, ist der Entleiher verpflichtet bama personal und deren Leiharbeitnehmer davon freizustellen.

28. Beanstandungen jeglicher Art sind sofort nach Feststellung, spätestens binnen 7 Tagen nach Entstehung des die Beanstandung begründenden Umstandes, schriftlich vorzubringen. Beanstandungen, welche später eingehen, sind ausgeschlossen.

29. Im Falle rechtzeitiger und berechtigter Beanstandung ist eine etwaige Haftung von bama personal auf Nachbesserung als solche unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche, namentlich solcher auf Schadenersatz, beschränkt.

30. Die Leiharbeitnehmer sind zum Inkasso nicht berechtigt.

31. Befindet sich der Entleiher mit der Bezahlung der Rechnungen von bama personal in Verzug oder besteht Zweifel an dessen Bonität, so ist bama personal berechtigt, den Auftrag fristlos zu kündigen und die Leiharbeitnehmer sofort abzuziehen.

32. Der Auftrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von einer Woche zum Wochenende gekündigt werden.

33. bama personal weist darauf hin, dass alle notwendigen Daten EDV-mäßig erfasst und nur an gesetzlich Auskunftsberechtigte weitergegeben werden dürfen.

34. Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch bama personal.

35. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame Vereinbarung ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen erreichen oder ihm möglichst nahekommen.

36. Als Gerichtsstand wird im Verhältnis zu Entleihern, die Vollkaufleute und nicht Vollkaufleute sind, der Sitz der bama personal – Gesellschaft gewählt.

Stand: Juli 2023